bis 18. september können die unterlagen zum neubau eines zweiten atomkraftwerks in temelin eingesehen werden (über die jeweiligen landesregierungen). jedermann/frau kann stellungnahme abgeben, wenn….
… er/sie davon weiß
- was die niederösterreichische landesregierung wieder einmal möglichst zu untergraben versucht. wie immer gibt es nur eine veröffentlichung auf der homepage der landesregierung (und es gibt sicher viele leute, die sich täglich durch die landesregierungs-homepage klicken um bis zu dieser ankündigung zu kommen). eine ordentliche kundmachung lt. avg (allgemeines verwaltungsgesetz) mit inseraten in den meistgelesenen tageszeitungen will sich die landesregierung offensichtlich wieder mal sparen. dass lr plank damit den niederösterreicherInnen die chance nimmt, sich am verfahren zu beteiligen (weil sie einfach nicht wissen, dass es stadtfindet) hab ich ihm per mail heute mitgeteilt. mal sehen, wann die antwort kommt… details
Sehr geehrter Herr Landesrat Plank,
erfreulicherweise hat das Land Niederösterreich das UVP Verfahren zum Neubau eines weiteren KKW Temelin auf der Homepage veröffentlicht. Leider erfolgt die Veröffentlichung aber offensichtlich wieder nur (gut versteckt) auf der Homepage der NÖ Landesregierung.
Zu einer gesetzeskonformen Veröffentlichung bzw. Ankündigung des Verfahrens gehört aber, lt. AVG (§ 44a, Abs. 3), auch die Verlautbarung des Edikts “im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen sowie im Amtsblatt Wiener Zeitung”. Da die Frist zur Einsicht- und Stellungnahme bei diesem Verfahren ohnehin schon (aufgrund des tschechischen Fristenlaufes) sehr kurz gehalten ist, wäre es umso dringender, dieses Verfahren auch in den Medien entsprechend anzukündigen. Mit der bisher vom Land Niederösterreich praktizierten “Versteck-Politik” bei der Ankündigung von internationalen UVP-Verfahren nehmen Sie den niederösterreichischen BürgerInnen die Möglichkeit, von ihrem Recht Gebrauch zu machen und sich am Verfahren zu beteiligen – und das liegt sicher nicht im Sinne des Gesetzes. Ich fordere Sie daher auf, das Edikt zum UVP-Verfahren Temelin Neu gesetzeskonform kundzumachen und auch künftig bei der Veröffentlichung die Vorschriften des AVG einzuhalten.
Zur Information darf ich Ihnen im Anhang ein Antwortschreiben von BM Pröll zu meiner damaligen Frage bezüglich Kundmachung Mochovce übermitteln, in dem er klar ausdrückt, dass die Länder für die Kundmachung lt. § 7 UVP-Gesetz verpflichtet sind – sowie die betreffenden Auszüge der angesprochenen gesetzlichen Regelung.
Mit freundlichen Grüßen
BRin Elisabeth Kerschbaum
Grüner Club im NÖ Landtag
Auszug aus der Ankündigung des UBA:
Da davon auszugehen ist, dass im Falle eines schweren Unfalles in einer derartigen Anlage alle österreichischen Bundesländer betroffen sein können, sind alle Landesregierungen angehalten zur „Bekanntmachung des Vorhabens“ eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 7 UVP-G 2000 durchzuführen.
Da es sich noch nicht um eine Umweltverträglichkeitserklärung handelt, ist nicht nach § 9 UVP-G 2000, sondern so vorzugehen, dass die österreichische Öffentlichkeit der tschechische Öffentlichkeit gleichwertige Rechte auf Teilnahme erhält. In sinngemäßer Anwendung des Tschechischen UVP-Gesetzes werden die einzelnen Bundesländer die nachfolgend angegebenen Unterlagen für die Dauer von 20 Tagen zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahmemöglichkeit auflegen.
Anm.: Da auch der § 7 des UVP-G 2000, nach dem die Bekanntmachung veröffentlicht werden soll, einen Verweis auf § 9 enthält, kann sich die Einschränkung im zweiten Absatz wohl nur auf die Dauer der Auflage – nicht aber auf den Entfall der Veröffentlichung beziehen.
UVP-G 2000
(7) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, so ist bezüglich Unterlagen, die den in Abs. 2 Z 1 angeführten Unterlagen entsprechen, von der betroffenen Landesregierung gemäß § 9 vorzugehen, wobei sich die Dauer der Auflagefrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Anderen in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der Landesregierung dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln. Werden im Verfahren weitere Unterlagen wie Gutachten oder Entscheidungen übermittelt, so sind diese der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen.
§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
AVG:
§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
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1. |
den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens; |
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2. |
eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können; |
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3. |
den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b; |
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4. |
den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können. |
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(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.
